An dieser Stelle kannst Du unsere aktuell gültige Satzung einsehen.
Satzung der Deutschen Hobie Cat Klassenvereinigung e.V.
in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 23.03.2025
§ 1 Name und Sitz
Die Deutsche Hobie Cat Klassenvereinigung e.V. (DHCKV) hat ihren Sitz in Hamburg. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.
§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck
Die Klassenvereinigung (KV) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung des Segelsports mit Booten des Typs Hobie Cat.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten
keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der
KV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3 Aufgaben der DHCKV
Die KV hat die Aufgabe, über die Einheitlichkeit der Boote gemäß den Bauvorschriften zu wachen und die
Einhaltung der Regeln der Internationalen Hobie Cat Association zu überwachen. Sie fördert den Regatta-
und Freizeitsport mit Booten des Typs Hobie Cat und pflegt die Verbindung zum Deutschen Segler-
Verband mit seinen Vereinen und zu anderen Klassenvereinigungen. Die KV strebt die Anerkennung der
von ihr betreuten Bootstypen durch den Deutschen Segler-Verband an.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied der KV kann jede natürliche Person werden. Erworben wird die Mitgliedschaft durch Antrag des
Beitrittswilligen und Aufnahme durch den Vorstand, vertreten durch den Vorsitzenden oder den regional
zuständigen Commodore und den Sekretär. Die Aufnahme wird durch Übersendung des
Mitgliedsausweises erklärt und ist mit dessen Zugang wirksam. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
(2) Mitgliederkategorien
Die Mitgliedschaft wird in den folgenden Kategorien definiert:
Kategorie A – Aktive Mitglieder der DHCKV
Mitglieder, die im jeweiligen Kalenderjahr aktiv als Skipper oder Crew an mindestens einer nationalen oder internationalen Ranglistenregatta nach dem Regattakalender der KV teilgenommen haben.
Kategorie B – Fördernde Mitglieder der DHCKV
Alle Mitglieder, die nicht unter die Kategorie A fallen und daher daran interessiert sind, den „Hobie Way
of Life“ zu unterstützen.
(3) Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus der KV. Die Austrittserklärung ist
schriftlich oder per E-Mail an den Vorstand zu senden. Die Kündigung ist jederzeit zulässig; sie wird zum
Jahresende wirksam. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus der KV je nach
Schwere der Verfehlung ganz oder zeitweilig ausgeschlossen werden – wegen erheblicher Nichterfüllung
satzungsgemäßer Verpflichtungen
- wegen Zahlungsrückstand eines Jahresbeitrages trotz Mahnung
- wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der KV
- wegen groben unsportlichen Verhaltens.
Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Der Vorstand hat zunächst dem
vom Ausschluss bedrohten Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Dazu genügt, dass der Vorstand
über die Verfehlung und deren Folgen für die Mitgliedschaft schriftlich an die der KV zuletzt bekannte
Anschrift informiert.
Der Ausschluss wird mit Beschlussfassung des Vorstands wirksam. Der Vorstand hat seine Entscheidung
dem vom Ausschluss betroffenen Mitglied schriftlich an die der KV zuletzt bekannte Anschrift bekannt zu
geben. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats, spätestens jedoch binnen einer
Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Beschlussfassung des Vorstands, die Entscheidung der
nächsten Mitgliederversammlung verlangen. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten
des betroffenen Mitgliedes. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das
Vermögen der KV.
(4) Mitgliedsbeiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird für das laufende Kalenderjahr (Beitragsjahr) von der Mitgliederversammlung
festgelegt und mit Zugang der Rechnung über den Beitrag, spätestens am 01.07. des laufenden Jahres
zur Zahlung fällig. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der KV.
Tritt ein Mitglied im laufenden Beitragsjahr ein, wird der Beitrag nur dann erhoben, wenn ihm die
Aufnahmeerklärung in Form des Mitgliedsausweises vor dem 01.10. des laufenden Jahres zugeht.
(5) Rechte, Pflichten und Wählbarkeit der Mitglieder
Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen der KV teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Im Fall
der Teilnahme an der Mitgliederversammlung in Präsenz kann jedes Mitglied höchstens ein an der
Versammlung nicht teilnehmendes Mitglied durch Vorweisen des Mitgliedsausweises vertreten. Gewählt
werden können alle geschäftsfähigen Mitglieder der KV. Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der KV nach
besten Kräften zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.
(6) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung
gewählt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.
§ 5 Organe
Organe der KV sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.
§ 6 Mitgliederversammlung
(1) Aufgaben und Rechte
Oberstes Organ der KV ist die Mitgliederversammlung (MV). Die MV ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
- Entscheidungen über die Grundsätze der Arbeit der KV und über die Anträge zur MV,
- Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung der KV,
- Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
- Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
- Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
- Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer,
- Beschlussfassung über die Finanzordnung der KV.
(2) Einberufung und Durchführung
Die MV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung zur MV erfolgt durch den
Vorsitzenden schriftlich (per Brief oder per E-Mail an alle bekannten E-Mailadressen der Mitglieder) und
durch Veröffentlichung der Einladung auf der Homepage der Deutschen Hobie Cat Klassenvereinigung
e.V. mit einer Frist von 14 Tagen.
Mit der Einberufung der MV ist die Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitglieder sind verpflichtet, der KV eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen. Die KV trifft keine Nachforschungspflicht. Eine außerordentliche MV ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es
- der Vorstand beschließt oder
- ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der KV beim Vorsitzenden beantragt hat.
Der Vorstand kann beschließen, dass eine MV im Wege der elektronischen Kommunikation stattfindet. Der Vorstand kann den Vereins- und Vorstandsmitgliedern ermöglichen, an einer in Präsenzform
durchgeführten Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und
Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Entsprechende Beschlüsse sind
den Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu geben.
(3) Beschlussfassung der MV
Die MV ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit
einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt.
Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer
Mehrheit von 2/3-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Andere
Anträge, die nicht durch die Tagesordnung angekündigt waren, kann sie ebenfalls mit 2/3 Mehrheit zur
Beschlussfassung zulassen.
§ 7 Vorstand
(1) Gesamtvorstand
Der Vorstand besteht aus dem
- Vorsitzenden,
- stellvertretenden Vorsitzenden,
- Sekretär,
- Schatzmeister,
- Sportreferenten,
- EDV-Referenten,
- Redakteur Raumschots,
- Jugendvertretung,
- Regional-Commodores.
Mit Ausnahme des Vorsitzenden können alle Vorstandsmitglieder ein zweites Vorstandsamt bekleiden,
jedoch dürfen das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden und des Sekretärs nicht von einer Person
bekleidet werden. Vorstandsämter des nicht gesetzlichen Vorstands (im Folgenden: Beisitzer) können von
mehr als einer Person bekleidet werden.
(2) Wahlen und Amtsdauer
Gewählt werden können alle geschäftsfähigen Mitglieder der Klassenvereinigung.
Jedes Vorstandsmitglied wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kandidaten können im Block
gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies zuvor mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
Stimmen beschließt. Ein satzungsgemäß ausgeschiedenes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines
neuen Vorstandsmitglieds im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds und bei Besetzung eines
neuen Vorstandsamtes ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu
berufen. Wiederwahl ist möglich.
Zur Wahrung der Kontinuität sollen der Vorsitzende, der Sekretär sowie möglichst die halbe Anzahl der
Beisitzer einerseits, und der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister sowie die restlichen Beisitzer
andererseits alternierend gewählt werden.
(3) Aufgaben und Zuständigkeit
Der Vorstand leitet die KV und hat die laufenden Geschäfte der KV zu führen. Er führt die Beschlüsse der
MV durch und ist für Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zuständig. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens der KV. Er ist verantwortlich für die Herausgabe eines (digitalen) Mitteilungsblattes oder
anderer Informationen an die Mitglieder. Außerdem hat er die von der MV aufgestellten Grundsätze
einzuhalten. Er kann durch Verbandsvereine des Deutschen Segler-Verbandes Ausschreibungen für
Wettfahrten der Klasse veranlassen.
(4) Gesetzlicher Vorstand
Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden
Vorsitzenden und dem Sekretär gebildet. Je zwei von ihnen gemeinsam vertreten die KV gerichtlich und
außergerichtlich. Der gesetzliche Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den
Gesamtvorstand nicht notwendig sind.
(5) Beschlussfassung des Vorstandes
Der Vorstand regelt seine Arbeit durch die Satzung sowie die Geschäfts-, Regional-, Finanz- und
Ehrenordnungen. Soweit die Beschlussfassung über eines der vorgenannten Regelwerke nicht
ausdrücklich der MV obliegt, ist der Vorstand zum Erlass eines entsprechenden Regelwerkes berechtigt.
Bei Beschlüssen grundsätzlicher Bedeutung sowie bei der Eingehung von Verbindlichkeiten, die aus dem
Beitragsaufkommen eine Jahres nicht gedeckt werden können und für die keine Mittel gesichert sind, hat
der Vorstand, unbeachtet der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vorstandes, möglichst eine
Entscheidung durch die MV einzuholen. Der Vorstand kann Beschlüsse auch außerhalb einer Sitzung
fassen, indem der Vorsitzende allen Vorstandsmitgliedern den Gegenstand der Beschlussfassung
schriftlich mitteilt und unter Fristsetzung um Entscheidung bittet. Der Vorstand kann seine Versammlungen auch online oder hybrid abhalten. Die Entscheidung über die Form der Versammlung obliegt dem Vorsitzenden. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
§ 8 Protokoll
Über die Beschlüsse der MV und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 9 Kassenprüfung
Die Kasse der KV wird in jedem Jahr durch zwei von der MV gewählte Kassenprüfer geprüft. Die
Kassenprüfer erstatten der MV einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der
Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.
§ 10 Übergeordnete Vorschriften
Die KV bekennt sich zum Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und zu den Ordnungsvorschriften
des Deutschen Segler-Verbandes, sowie zu den Regelungen der International Hobie Cat Association und
der European Hobie Cat Association. Die Regionen der KV werden in Anlehnung an die Gliederung des
DSV gebildet.
§ 11 Auflösung
Ein Beschluss über die Auflösung der KV kann nur von einer dazu besonders einberufenen MV mit
einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Bei Auflösung oder
Aufhebung der KV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der KV an den
Deutschen Segler-Verband e.V., der es satzungsgemäß unmittelbar und ausschließlich für den
gemeinnützigen Zweck der Förderung des Jugendsegelns zu verwenden hat.
