An dieser Stelle kannst Du unsere aktuell gültige Satzung einsehen. 

Satzung der Deutschen Hobie Cat Klassenvereinigung e.V.

in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 21.03.2021

§ 1 Name und Sitz

Die Deutsche Hobie Cat Klassenvereinigung e.V. (DHCKV) hat ihren Sitz in Hamburg. Sie ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg eingetragen.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Zweck

Die Klassenvereinigung (KV) verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar insbesondere durch die Förderung des Segelsports mit Booten des Typs Hobie Cat.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken der KV fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Aufgaben der DHCKV

Die KV hat die Aufgabe, über die Einheitlichkeit der Boote gemäß den Bauvorschriften zu wachen und für die Einhaltung der Regeln der Internationalen Hobie Cat Association zu sorgen. Sie fördert den Regatta- und Freizeitsport mit Booten des Typs Hobie Cat und pflegt die Verbindung zum Deutschen Segler-Verband mit seinen Vereinen und zu anderen Klassenvereinigungen. Die KV strebt die Anerkennung der von ihr betreuten Bootstypen durch den Deutschen Segler-Verband an.


§ 4 Mitgliedschaft

(1)    Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied der KV kann jede natürliche Person werden. Die Mitgliedschaft wird durch Antrag an den Vorstand mit dessen Aufnahmeerklärung erworben, wobei die Aufnahmeerklärung auch konkludent durch Übersendung des Mitgliedsausweises erklärt werden kann. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

(2)    Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod oder Ausschluss aus der KV. Die Austrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Die Kündigung ist jederzeit zulässig; sie wird zum Jahresende wirksam. Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung vom Vorstand aus der KV ausgeschlossen werden

  •         wegen erheblicher Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen
  •         wegen Zahlungsrückstand eines Jahresbeitrages trotz Mahnung
  •         wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen der KV
  •         wegen groben unsportlichen Verhaltens.

Der Bescheid über den Ausschluss ist mit Einschreibebrief zuzustellen. Das betroffene Mitglied kann innerhalb eines Monats darüber die Entscheidung der nächsten Mitgliederversammlung verlangen. Bis zu dieser Entscheidung ruhen die Rechte und Pflichten des betroffenen Mitgliedes. Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinen Anspruch auf das Vermögen der KV.

(3) Mitgliedsbeiträge  

Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich von der Mitgliederversammlung festgelegt. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln der KV.

(4) Rechte, Pflichten und Wählbarkeit der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten. Sie sind berechtigt, an den Veranstaltungen der KV teilzunehmen. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Jedes Mitglied kann das Stimmrecht höchstens eines abwesenden Mitglieds durch Vorweisen des Mitgliedsausweises ausüben. Gewählt werden können alle geschäftsfähigen Mitglieder der KV. Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele der KV nach besten Kräften zu fördern und den Beitrag rechtzeitig zu entrichten.

(5) Ehrenmitglieder

Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung gewählt werden. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§ 5 Organe

Organe der KV sind die Mitgliederversammlung (MV) und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung


(1)    Aufgaben und Rechte


Oberstes Organ der KV ist die Mitgliederversammlung (MV). Die MV ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  • Entscheidungen über die Grundsätze der Arbeit der KV und über die Anträge zur MV,
  • Beschlussfassung über die Änderungen der Satzung und über die Auflösung der KV
  • Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr,
  • Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes,
  • Festsetzung der Höhe des Jahresbeitrages,
  • Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer.

(2)    Einberufung und Durchführung

Die MV tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Die Einladung zur MV erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich (per Brief oder per E-Mail an alle bekannten E-Mailadressen der Mitglieder) und durch Veröffentlichung der Einladung auf der homepage der Deutschen Hobie Cat Klassenvereinigung e.V. mit einer Frist von 14 Tagen. Mit der Einberufung der MV ist die Tagesordnung mitzuteilen. Eine außerordentliche MV ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es

  • der Vorstand beschließt oder
  • ein Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder der KV beim Vorsitzenden beantragt hat.

Der Vorstand kann beschließen, dass eine MV im Wege der elektronischen Kommunikation stattfindet. Der Vorstand kann den Vereins- und Vorstandsmitgliedern ermöglichen, an einer in Präsenzform durchgeführten Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit am Versammlungsort teilzunehmen und Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation auszuüben. Entsprechende Beschlüsse sind den Mitgliedern mit der Einladung bekannt zu geben.

(3)    Beschlussfassung der MV

Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegebene Stimmen. Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. Andere Anträge, die nicht durch die Tagesordnung angekündigt waren, kann sie ebenfalls mit 2/3 Mehrheit zur Beschlussfassung zulassen.

§ 7 Vorstand

(1)    Gesamtvorstand

Der Vorstand besteht aus dem

  • Vorsitzenden,
  • stellvertretenden Vorsitzenden,
  • Sekretär,
  • Schatzmeister,
  • Sportreferenten,
  • EDV-Referenten,
  • Internet-Referenten,
  • Pressesprecher,
  • Pressereferenten,
  • Jugendobmann und den
  • Regional-Commodores.

Mit Ausnahme des Vorsitzenden können alle Vorstandsmitglieder ein zweites Vorstandsamt bekleiden, jedoch dürfen das Amt des stellvertretenden Vorsitzenden und des Sekretärs nicht von einer Person bekleidet werden.

(2)    Wahlen und Amtsdauer

Gewählt werden können alle geschäftsfähigen Mitglieder der Klassenvereinigung.

Jedes Vorstandsmitglied wird für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Kandidaten können im Block gewählt werden, wenn die Mitgliederversammlung dies zuvor mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt. Ein satzungsgemäß ausgeschiedenes Vorstandsmitglied bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandsmitglieds im Amt. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds und bei Besetzung eines neuen Vorstandsamtes ist der Vorstand berechtigt, ein Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. Wiederwahl ist möglich.

Zur Wahrung der Kontinuität sollen der Vorsitzende, der Sekretär sowie möglichst die halbe Anzahl der Beisitzer einerseits, und der stellvertretende Vorsitzende, der Schatzmeister sowie die restlichen Beisitzer andererseits alternierend gewählt werden.

(3)    Aufgaben und Zuständigkeit

Der Vorstand leitet die KV und hat die laufenden Geschäfte der KV zu führen. Er führt die Beschlüsse der MV durch und ist für Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern zuständig. Ihm obliegt die Verwaltung des Vermögens der KV. Er ist verantwortlich für die Herausgabe eines Mitteilungsblattes oder anderer Informationen an die Mitglieder. Außerdem hat er die von der MV aufgestellten Grundsätze einzuhalten. Er kann durch Verbandsvereine des Deutschen Segler-Verbandes Ausschreibungen für Wettfahrten der Klasse veranlassen.

(4)    Gesetzlicher Vorstand

Der gesetzliche Vorstand im Sinne des § 26 BGB wird vom Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Sekretär gebildet. Je zwei von ihnen gemeinsam vertreten die KV gerichtlich und außergerichtlich. Der gesetzliche Vorstand ist für Aufgaben zuständig, die aufgrund ihrer Dringlichkeit einer schnellen Erledigung bedürfen. Er erledigt außerdem Aufgaben, deren Behandlung durch den Gesamtvorstand nicht notwendig sind.

(5)    Beschlussfassung des Vorstandes

Der Vorstand regelt seine Arbeit durch Geschäfts- und Finanzordnung. Bei Beschlüssen grundsätzlicher Bedeutung sowie bei der Eingehung von Verbindlichkeiten, die aus dem Beitragsaufkommen eine Jahres nicht gedeckt werden können und für die keine Mittel gesichert sind, hat der Vorstand, unbeachtet der Vertretungsbefugnis des gesetzlichen Vorstandes, möglichst eine Entscheidung durch die MV einzuholen. Der Vorstand kann Beschlüsse auch außerhalb einer Sitzung fassen, indem der Vorsitzende allen Vorstandsmitgliedern den Gegenstand der Beschlussfassung schriftlich mitteilt und unter Fristsetzung um Entscheidung bittet. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

§ 8 Protokoll

Über die Beschlüsse der MV und des Vorstandes ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.


§ 9 Kassenprüfung


Die Kasse der KV wird in jedem Jahr durch zwei von der MV gewählte Kassenprüfer geprüft. Die Kassenprüfer erstatten der MV einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Schatzmeisters.

§ 10 Übergeordnete Vorschriften


Die KV nimmt das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und die Ordnungsvorschriften des Deutschen Segler-Verbandes zur Kenntnis und bekennt sich zu den darin enthaltenen Grundsätzen. Sie anerkennt die Bestimmungen der International und der European Hobie Cat Association. Für ihre Wettfahrten gelten die Regeln der ISAF und des Deutschen Segler-Verbandes. Die Regionen der KV werden in Anlehnung an die Gliederung des DSV gebildet.

§ 11 Auflösung


Ein Beschluss über die Auflösung der KV kann nur von einer dazu besonders einberufenen MV mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Bei Auflösung oder Aufhebung der KV oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der KV an den Deutschen Segler-Verband e.V., der es satzungsgemäß unmittelbar und ausschließlich für den gemeinnützigen Zweck der Förderung des Jugendsegelns zu verwenden hat.